Studieren mit Kind und Vereinbarkeit von Familie und Studium

Die Evangelische Hochschule Darmstadt wurde im September 2022 mit dem Evangelischen Gütesiegel Familienorientierung zertifiziert, denn die Orientierung an Familien und zu leistender Sorgearbeit ist ein wichtiges Thema an der EHD.

Die EHD fasst unabhängig von Geschlechtsidentitäten als Familie alle Lebensformen auf, bei denen Menschen, direkte und verbindliche Verantwortung und Sorgearbeit für andere übernehmen, ob sie sich um Kinder oder pflegebedürftige Menschen kümmern, ob sie allein oder in einer Lebensgemeinschaft leben, verheiratet sind oder nicht, ob es sich um eine biologisch definierte Familie oder eine Wahlfamilie handelt. In diesem Sinne folgt die EHD auch der Position der EKD, für die Familie dort ist, wo ein familiales Zusammengehörigkeitsgefühl existiert:

„Die Menschen, die wir zur Familie zählen, leben nicht unbedingt gemeinsam unter einer Adresse – das heißt aber nicht, dass es nicht liebevolle Zuwendung, vielfältigen Austausch, Unterstützung, Hilfeleistung, Gespräche, kurz: familiales Zusammengehörigkeitsgefühl gibt.“

Familie ist somit da, wo Menschen ihre Beziehungen zu anderen Menschen als familiale erfahren, sie als solche leben und verbindlich füreinander Verantwortung übernehmen.

Senatskommission Familienfreundliche Hochschule

Um die Situation an der Hochschule weiterhin zu verbessern, wurde die Senatskommission „Familienfreundliche Hochschule“ als ständige Einrichtung der politischen Selbstverwaltung unter Beteiligung aller Berufsgruppen und Fachbereiche sowie Studierender, vertreten durch das AStA Referat StumiKi, eingesetzt. Diese Kommission ist gleichermaßen Adresse für die Eingabe von Interessen als auch Impulsgeberin für die Fortentwicklung familienorientierter Maßnahmen. Ziel ist es, in einem fortlaufenden, reflexiven Prozess, die Bedingungen an der EHD so zu gestalten, dass Hochschulangehörige Arbeit, Studium und familiale Sorgearbeiten gut miteinander vereinbaren können.

Eltern-Kind-Oase im Gebäude Walther-Rathgeb-Haus (Standort Darmstadt)

An der Hochschule gibt es im Walther-Rathgeb-Haus im Untergeschoss ein Eltern-Kind-Raum (Eltern-Kind-Oase) mit Kinderbüchern und Spielzeug und einen Wickelraum. Die von den Studierenden selbst organisierte Eltern-Kind-Oase bietet Eltern und Kindern Rückzugs- und Ruhemöglichkeiten. Zur Nutzung und Gestaltung der Eltern-Kind-Oase führte das AStA Referat Studieren mit Kind (StumiKi) 2017/2018 eine Erhebung unter Studierenden durch, deren Ergebnisse bei der Ausstattung berücksichtigt wurden. Die Eltern-Kind-Oase kann auch von Großeltern und anderen Betreuungspersonen benutzt werden. Die Fahrstühle und Rampen in den Gebäuden ermöglichen den barrierefreien Zugang mit Kinderwägen. Neben der Eltern-Kind-Oase befindet sich ein Kinderwagenparkplatz. Die Betreuung des Raumes findet zwischenzeitlich u. a. durch das AStA Referat StumiKi statt. Sie organisieren u. a.

  • Spielekiste
  • Parkplätze für Kinderwagen
  • Wickeltische in den Toiletten
  • Angebot von Säuglings- und Kleinkindnahrung in der Cafete
  • kostenloses Essen für Kinder in der Mensa und kindgerechte Stühle

Aufenthaltsbereich für (Klein)Kinder am Studienstandort Schwalmstadt-Treysa

Am Studienstandort Schwalmstadt-Treysa gibt es einen Wickelraum im Bibliotheksgebäude. In der Bibliothek ist außerdem ein Aufenthaltsbereich für (Klein)Kinder mit Sitzkissen und (Bilder-)Büchern eingerichtet. Aktuell wird in Seminarraumnähe ein Eltern-Kind-Raum eingerichtet. Der HAStA organisiert, dass das Mensaessen für Kinder gratis ist. In der Mensa werden kindgerechte Stühle vorgehalten.

Rechtlicher Rahmen bei der Übernahme familiärer Verantwortung

Die EHD-Rahmenprüfungsordnung (RaPo) legt fest, dass während einer Befreiung von einem ordnungsgemäßen Studium (Beurlaubung) in der Zeit der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG §§ 3 und 6) oder von Elternzeit die Möglichkeit besteht, Studienleistungen zu erbringen und Prüfungen abzulegen. Siehe hierzu insbesondere RaPo §§ 13,16 und 18.

Da die gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz für Beschäftigte und Studentinnen jeweils spezifische Auswirkungen bzw. vom Arbeitsplatz bzw. Studiengang abhängig sind, wird dies zusätzlich individuell und situationsbezogen bearbeitet.

Meldet eine Studentin, dass sie schwanger ist oder stillt, muss das jeweilige Studierendensekretariat oder die/ der Lehrende einer Lehrveranstaltung informiert werden (§27 Abs. 1 Nr. 1a bzw. b  MuSchG). Der Vordruck und weitere Informationen sind im e-Campus der EHD (https://ecampus.eh-darmstadt.de/mutterschutz-/-studieren-mit-kind) abrufbar.

Um Gefährdungssituationen, bspw. bei Praktika, einschätzen zu können, soll die schwangere/ stillende Person die Studiengangsleitung ansprechen. Auch bezüglich der Planung des weiteren Studienverlaufs soll die Studiengangsleitung oder gegebenenfalls auch die Lehrenden der von zu besuchenden Veranstaltungen angesprochen werden.

Die EHD führt nach der Meldung eine Gefährdungsbeurteilung durch und teilt das Ergebnis dem Regierungspräsidium mit. Für den Schutz und die Gefährdungsbeurteilung in den Praxisphasen ist die jeweilige Praxiseinrichtung zuständig.

Antrag auf Beurlaubung (Zeitpunkt und Nachweise)

Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden. Hierzu zählen:

  • die Zeiten des Mutterschutzes in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes sowie
  • die Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und
    Elternzeitgesetzes (siehe Immatrikulationsordnung § 11 Abs. 1 Satz 4).

Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und mit Ausnahme der Fälle nach Satz 2 Nr. 1 für nicht mehr als für insgesamt sechs Semester möglich. Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit sind hierauf nicht anzurechnen. Studierende in Zeiten des Mutterschutzes oder in der Inanspruchnahme der Elternzeit sind nach Immatrikulationsordnung § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 berechtigt an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

Der Antrag auf Beurlaubung ist innerhalb der Rückmeldefrist beim Studierendensekretariat bzw. über das Campus-Management-System (CAS) zu stellen. Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.

Mit dem Antrag auf Beurlaubung sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen, die auch Gesundheitsdaten enthalten können, die weiterverarbeitet werden können. Nachweise für den Anspruch auf Mutterschutz können z. B. der Mutterschaftspass oder eine ärztliche Bescheinigung sein. Nachweise beim Anspruch auf Elternzeit können z. B. die Geburtsurkunde des Kindes oder Haushaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde sein.

Antrag auf Teilzeitstudium

Bewerberinnen und Bewerber sowie Studierende können in grundständigen und konsekutiven Studiengängen auch für ein Teilzeitstudium immatrikuliert oder rückgemeldet werden, wenn und soweit die Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs der mit einer Hochschulprüfung abschließt, dies nicht ausschließt und sie aufgrund von Erwerbstätigkeit, wegen der Betreuung von Angehörigen, wegen einer sich auf das Studium auswirkenden Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aus einem vergleichbaren wichtigen Grund ihr Studium nicht als Vollzeitstudium betreiben können. Weitere Informationen zur Regelung finden sich in Immatrikulationsordnung § 11.

Nachteilsausgleich bei Mutterschutz

Durch die Wahrnehmung von Familienaufgaben sowie durch Schwangerschaft und Mutterschutz können für Studierende Nachteile im Studium bzw. bei den Prüfungen entstehen. Ein Nachteilsausgleich soll dazu beitragen, diesen entgegenzuwirken, indem die Bedingungen von Studien- und Prüfungsleistungen an die individuellen Bedürfnisse der betroffenen Studierenden angepasst werden und somit auch Chancengleichheit hergestellt wird. Ein Nachteilsausgleich bedeutet allerdings keine Erleichterung der inhaltlichen Studienanforderungen oder Bevorteilung dieser Studierendengruppe. Es geht lediglich darum, eine (formelle) Anpassung der Studien- und Prüfungsbedingungen an die durch bestimmte Familienaufgaben hervorgerufenen Nachteile vorzunehmen. Die fachlichen und inhaltlichen Ansprüche an die Studierenden bleiben dabei unverändert.

a) Zeitpunkt

Der Nachteilsausgleich ist schriftlich mit der Meldung zur Prüfung beim Prüfungsamt zu beantragen und durch entsprechende Nachweise (z. B. Schwerbehindertenausweis, fachärztliches, im Zweifel amtsärztliches Attest, …) zu belegen, um dem Prüfungsausschuss eine zügige und angemessene Entscheidung über die jeweiligen Prüfungsmodifikationen zu ermöglichen. Es kann sinnvoll sein, dass die betreffenden prüfenden Lehrenden oder die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit den zu prüfenden Studierenden mit Beeinträchtigung/ Behinderung ein Vorgespräch führt, um die bedarfsgerechte Modifikation von Bedingungen festzulegen. Bei Prüfungen, die vor dem Semesterbeginn liegen, soll er spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin gestellt werden. Beruft sich ein Prüfling erst nachdem er die Prüfung bereits absolviert auf einen Nachteilsausgleich, so ist eine nachträgliche Aufhebung oder Neubewertung der Prüfung nicht möglich.

b) Nachweise

Dem Antrag ist eine Begründung und ein Nachweis beizufügen. Für den Anspruch auf Mutterschutz können dies z. B. der Mutterschaftspass oder eine ärztliche Bescheinigung sein. Nachweise beim Anspruch auf Elternzeit können z. B. die Geburtsurkunde des Kindes oder Haushaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde sein.

3.7.1 Hinweise zur Gestaltung von Nachteilsausgleichen bei Studien- und Prüfungsleistungen für den Zeitraum der Schwangerschaft, in den Mutterschutzfristen und in der Stillzeit

Die Festlegung der konkreten Form des Nachteilsausgleichs erfolgt grundsätzlich individuell und auf Antrag. Eine pauschale Empfehlung bestimmter Maßnahmen bei bestimmten sozialen Situationen ist nicht möglich, da auch die Wechselwirkungen zwischen individueller Situation sowie relevanter Studien- und Prüfungsbedingungen betrachtet werden müssen. Daher können bei ähnlichen sozialen Rahmenbedingungen unterschiedliche Formen des Nachteilsausgleichs zur Anwendung kommen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Nachteilsausgleich besteht nicht. Für Prüfungen, die in den Zeitraum der Schwangerschaft oder in die Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) fallen, kommen beispielhaft folgende Nachteilsausgleichmaßnahmen infrage:

  • Abschlussarbeiten: Es besteht die Möglichkeit, jederzeit von der Abschlussarbeit zurückzutreten. Die Rückgabe des Themas wird dann nicht als Fehlversuch gewertet.
  • Verschiebung des Praxissemesters und Möglichkeit, dies in Teilzeit über ein Jahr verteilt zu absolvieren.
  • Zeitverlängerung bei Prüfungsleistungen im Rahmen der Prüfungsordnung des jeweiligen Studienganges.
  • Ausgleich von Praktika oder Studiensemestern im Ausland durch Ersatzleistungen, soweit diese die Zielsetzung des Praktikums/ Auslandaufenthaltes erfüllen.
  • Häufigere Toilettenpausen während Prüfungen.
  • Schreibzeitverlängerung für längere Toilettenpausen.
  • Immobilität oder Bettlägerigkeit während der Schwangerschaft: mündliche Prüfung per ZOOM oder Hausarbeit.
  • Vorgezogene oder alternative Prüfungstermine, etwa deutlich vor oder nach dem geplanten Geburtstermin.

Für stillende Mütter besteht darüber hinaus folgende Möglichkeit zum Nachteilsausgleich:

  • Schreibverlängerung bei Klausuren für Unterbrechungen zum Stillen

Antrag auf Nachteilsausgleich an der EHD

Weitere Unterstützungen

Familienfreundliche Gremienzeiten

Gremiensitzungen finden i. d. R. in der Regelarbeitszeit und außerhalb der Schulferien, meist am Montagvormittag, statt. Nur in Ausnahmefällen werden sie an Randzeiten oder in die Schulferien gelegt.

Finanzielle Unterstützung

Die Anforderungen des Studiums und die Erziehung eines Kindes lassen sich nur dann gut meistern, wenn sich beides auch finanziell vereinbaren lässt. Es gibt eine Reihe von staatlichen, finanziellen Hilfen für Studierende mit Kind: 

  • Betreuungskostenzuschuss vom Jugendamt,
  • Elterngeld,
  • Kinderbetreuungszuschlag im BAföG,
  • Kindergeld,
  • Kinderzuschlag,
  • Mutterschaftsgeld (vom Bundesversicherungsamt oder von der Krankenkasse),
  • Sozialgeld für das Kind als Element im ALG II, 
  • Stiftungsmittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ (ergänzende finanzielle Hilfen für schwangere Frauen in Notlagen)
  • Unterhaltsgeld/ Unterhaltsvorschuss.
     

Darüber hinaus besteht für Studierende der Hochschule die Möglichkeit bei der Evangelischen Hochschulgesellschaft, in Krisensituationen in kleinem Umfang monetäre Unterstützung zu beantragen.

Evangelische Hochschulgesellschaft e.V.

Weitere Informationen

Gerade in der Studienabschlussphase können unerwartete Notlagen die Existenzsicherung zu einem Thema werden lassen, das den ganzen Studienerfolg gefährdet. Die Studienstiftung der EHD unterstützt Studierende in existenziellen Notlagen. Träger der Studienstiftung und Verwalterin des Stiftungsvermögens ist die Stiftung Diakonie Hessen.

Studienstiftung der EHD

Weitere Informationen: :https://sinn-stiften.de/unterstiftungen/jugendliche-und-ausbildung/studienstiftung-der-ev-hochschule-darmstadt