Studieren in besonderen Lebenslagen

Die Evangelische Hochschule Darmstadt (EHD) übernimmt Verantwortung für die Förderung und Sicherung der chancengleichen Teilhabe von Studierenden in besonderen Lebenslagen.

Dies berücksichtigt sowohl die Vereinbarkeit von Sorgeverantwortung und Studium, insbesondere das Studieren mit Kind, als auch Studieren mit Behinderung bzw. chronischer Krankheit und die sukzessive Realisierung einer barrierefreien Hochschule.

In diesem Bereich finden Sie ausführliche Informationen zu Vereinbarkeit eines Studiums mit Ihren besonderen Lebenslagen und wohin Sie sich wenden können, um Unterstützung und Beratung zu erhalten.

Studieren mit Behinderung oder chronischer Krankheit

Die EHD steht unter dem Leitmotiv „Bewusstsein schaffen, Teilhabe ermöglichen“. Mit ihrem Auftrag möchte sie zukünftig einen noch stärkeren Fokus auf das „Design für alle“ legen, hin zu einer nachhaltigen Zukunftsentwicklung, die die Lebens- und Studierqualität verbessert und eine nutzungsfreundlichere Gestaltung der EHD vorsieht. In diesem Zusammenhang erhält der Ansatz „Design für alle“ eine Schlüsselrolle in der zukünftigen Planungspraxis der EHD.

Die EHD verfügt in allen Gebäuden am Studienstandort Darmstadt sowie in allen Gebäuden am Studienstandort Schwalmstadt-Treysa, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, über bauliche Anpassungen des barrierefreien Zutritts für Studierende mit Gehbehinderung oder für jene, die auf einen Rollstuhl oder Rollator angewiesen sind.

Ebenfalls verfügt die EHD über mehrere Übernachtungszimmer inkl. einem barrierefreien Bad für Studierende, Lehrende und Gäste auf dem Gelände am Zweifalltorweg 12 (im alten Verwaltungsgebäude). Die Anfrage zum Wohnen erfolgt über die EHD Verwaltung Studierendenwohnheim.

Verwaltung Studierendenwohnheim EHD

Kontaktperson: Brankica Bikic
Standort Darmstadt
Raum: H 001 (Empfang Hochhaus)
Telefon: 06151 87 98 30
E-Mail: infoping@eh-darmstadtpong.de
 

Zudem ist im Wohnheim der EKHN, in der Alexanderstraße 39, ein Zimmerkontingent für EHD Studierende reserviert, die ebenfalls barrierearm/ barrierefrei sind. Die Anfrage zum Wohnen erfolgt über die Verwaltung des Evangelischen Studentenzentrums Darmstadt.

Weitere Informationen:

 https://esg.ekhn.de/esg-darmstadt/angebote/wohnheim.html

Informationen und Unterlagen sowie Präsentationen und Handouts zu den Lehrveranstaltungen sollen von den Lehrenden nach Möglichkeit auch im Vorfeld auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden. Wichtige Lehrinhalte sollen in der Lehrveranstaltung zusätzlich ausdrücklich mündlich vorgetragen werden (v. a. für blinde Studierende). Zur Bereitstellung von individuellen Hilfen für blinde und sehbehinderte Studierende arbeitet die EHD mit dem Zentrum für blinde und sehbehinderte Studierende (BliZ) der Technischen Hochschule Mittelhessen University of Applied Sciences zusammen. Ein spezieller (mobiler) Arbeitsplatz für Blinde und Sehbehinderte mit entsprechender technischer Ausstattung kann bei Bedarf durch die Hochschule zur Verfügung gestellt werden.

Menschen mit dauerhaft körperlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen, die durch ein ärztliches Zeugnis oder durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises glaubhaft machen, dass sie nicht in der Lage sind, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Fristen abzulegen, soll die Leitung des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit der Prüferin/ dem Prüfer gestatten, gleichwertige Leistungen in einer anderen Form oder in einem verlängerten Zeitraum abzulegen. Weil sich dauerhaft körperliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen auch während des Studiums entwickeln können, wird die Online-Evaluation von Modulen zusätzlich dafür genutzt, um auf das Thema des Nachteilsausgleichs aufmerksam zu machen und auf dessen Beantragung hinzuweisen.

1. Beantragung des Nachteilsausgleichs (Zeitpunkt, Inhalte des Antrags, Nachweise)

Bei Studienleistungen erfolgt die bedarfsgerechte Modifikation von Bedingungen oftmals durch Absprache zwischen der/ dem Lehrenden und der/ dem Studierenden. Studierenden, die glaubhaft machen, dass sie wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX nicht in der Lage sind, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der festgelegten Fristen abzulegen, wird gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen (siehe hierzu RaPo § 13 Abs. 1 a).

a) Zeitpunkt
Der Nachteilsausgleich ist schriftlich mit der Meldung zur Prüfung beim Prüfungsamt zu beantragen und durch entsprechende Nachweise (z. B. Schwerbehindertenausweis, fachärztliches, im Zweifel amtsärztliches Attest, …) zu belegen, um dem Prüfungsausschuss eine zügige und angemessene Entscheidung über die jeweiligen Prüfungsmodifikationen zu ermöglichen. Es kann sinnvoll sein, dass die betreffenden prüfenden Lehrenden oder die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit den zu prüfenden Studierenden mit Beeinträchtigung/ Behinderung ein Vorgespräch führt, um die bedarfsgerechte Modifikation von Bedingungen festzulegen. Bei Prüfungen, die vor dem Semesterbeginn liegen, soll er spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin gestellt werden. Beruft sich ein Prüfling erst nachdem er die Prüfung bereits absolviert hat auf einen Nachteilsausgleich, so ist eine nachträgliche Aufhebung oder Neubewertung der Prüfung nicht möglich.

b) Inhalte des Antrags
Im Antrag ist zu spezifizieren, für welche Prüfung eine Sonderregelung beantragt wird, welche Sonderregelung beantragt wird und welche Gründe für die beantragte Regelung bestehen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich mit der Meldung zur Prüfung beim Prüfungsamt zu beantragen und durch entsprechende Nachweise (z. B. Schwerbehindertenausweis, fachärztliches, im Zweifel amtsärztliches Attest, …) zu belegen, um dem Prüfungsausschuss eine zügige und angemessene Entscheidung über die jeweiligen Prüfungsmodifikationen zu ermöglichen. Es kann sinnvoll sein, dass die betreffenden prüfenden Lehrenden oder die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit den zu prüfenden Studierenden mit Beeinträchtigung/ Behinderung ein Vorgespräch führt, um die bedarfsgerechte Modifikation von Bedingungen festzulegen.

c) Nachweise
Die Beeinträchtigung/ Behinderung ist durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder ein fachärztliches Attest glaubhaft zu machen. Das ärztliche Attest soll eine konkrete und nachvollziehbare Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung/ Behinderung beinhalten. Insbesondere muss daraus die sich ergebende Leistungs‐ bzw. Funktionsbeeinträchtigung in der Prüfung zu entnehmen sein. Die genaue Bezeichnung der Beeinträchtigung/ Behinderung im Sinne einer Krankheitsklassifikation ist nicht erforderlich, aber zweckmäßig, da sich daraus meist schon ein Hinweis auf den nötigen Nachteilsausgleich ergibt. Das ärztliche Attest sollte möglichst aktuell sein, d.h. in der Regel nicht älter als zwei Jahre. Das Prüfungsamt behält sich vor, im Einzelfall über die ausreichende Aktualität von Attesten zu entscheiden. Bei chronischen Beeinträchtigungen und Behinderungen sind auch ältere Atteste hinreichend, wenn sich kein Hinweis ergibt, dass sich der Zustand der Prüfungskandidaten wesentlich verändert hat. Werden wiederholt Anträge auf Nachteilsausgleich gestellt, kann im Antrag auf bereits vorliegende Atteste verwiesen werden, ohne diese erneut einzureichen.

2. Hinweise zur Gestaltung von Nachteilsausgleichen bei Studien- und Prüfungsleistungen bei Menschen mit Behinderung/ Beeinträchtigungen 

Nachteilsausgleiche sind keine Vergünstigungen, sondern schaffen Bedingungen, zu denen Menschen mit Beeinträchtigungen chancengleich an bestimmten Verfahren teilhaben können. Die Festlegung der konkreten Form des Nachteilsausgleichs erfolgt grundsätzlich individuell und auf Antrag. Eine pauschale Empfehlung bestimmter Maßnahmen bei bestimmten sozialen Situationen ist nicht möglich, da auch die Wechselwirkungen zwischen individueller Situation sowie relevanter Studien- und Prüfungsbedingungen betrachtet werden müssen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Nachteilsausgleich besteht nicht.

Nachteilsausgleiche bei Studien- und Prüfungsleistungen können sein: 

  • Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen (z. B. Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten),
  • Unterbrechung von zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen (insbesondere Arbeiten unter Aufsicht) durch individuelle Erholungspausen, die nicht auf die (ggf. verlängerte) Bearbeitungszeit angerechnet werden dürfen,
  • Aufteilung einer Prüfungsleistung in Teilleistungen,
  • Ersatz von mündlichen durch schriftliche Leistungen für Studierende mit einer Sprachbehinderung,
  • Umformulierung der Prüfungsaufgaben in verständliche Schriftsprache, evtl. in Verbindung mit einer Zeitverlängerung,
  • Zulassen oder ggf. auch zur Verfügung stellen von notwendigen Hilfsmitteln und Assistenzleistungen (z. B. Abfassen von Klausuren am PC statt handschriftlich bei Schreibkrampf oder anderweitigen Schreibproblemen),
  • Durchführung der Prüfung in einem gesonderten Raum, insbesondere bei an Epilepsie erkrankten Studierenden, bei Studierenden mit Beeinträchtigungen des autistischen Formenkreises oder ausgeprägten Aufmerksamkeits-(-Hyperaktivitäts)störungen,

3. Hinweise zur Gestaltung von Nachteilsausgleichen bei Studien- und Prüfungsleistungen bei psychischen Erkrankungen 

Psychische Erkrankungen verlaufen häufig in Phasen, d. h. nach einer Ersterkrankung und teils langen stabilen Phasen kann häufig mit erneuten Krankheitsschüben gerechnet werden. Sowohl durch länger andauernde akute Krankheitsphasen als auch eine durch daran angrenzende geminderte Leistungsfähigkeit kann es zu Verzögerungen im Studium kommen. Psychisch erkrankte Studierende haben häufig Bedenken, dass die Offenlegung ihrer Erkrankung mit Nachteilen und Stigmatisierung verbunden sein könnte. Die beratenden Institutionen an der EHD sind jedoch zu Vertraulichkeit verpflichtet.

Nachteilsausgleiche bei Studien- und Prüfungsleistungen bei psychisch erkrankten Studierenden können sein: 

  • Verlängerung der Fristen, in denen bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen absolviert werden müssen,
  • Verlängerung von Ausleihfristen der Bibliothek (formlos)
  • Veränderung von Dauer und/oder Lage einzelner Studien- und Prüfungsleistungen, z. B. Unterbrechung von zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen durch Erholungspausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit anzurechnen sind,
  • Splitten einer Prüfungsleistung in Teilleistungen,
  • Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form, z. B. Einzelstatt Gruppenprüfung,
  • Durchführung der Prüfung in einem gesonderten Raum.

Ein Anspruch auf einen bestimmten Nachteilsausgleich besteht nicht.


Antrag auf Nachteilsausgleich der EHD

Um die Situation an der Hochschule weiterhin zu verbessern, wurde die Senatskommission „Familienfreundliche Hochschule“ als ständige Einrichtung der politischen Selbstverwaltung unter Beteiligung aller Berufsgruppen und Fachbereiche sowie Studierender, vertreten durch das AStA Referat StumiKi, eingesetzt. Diese Kommission ist gleichermaßen Adresse für die Eingabe von Interessen als auch Impulsgeberin für die Fortentwicklung familienorientierter Maßnahmen. Ziel ist es, in einem fortlaufenden, reflexiven Prozess, die Bedingungen an der EHD so zu gestalten, dass Hochschulangehörige Arbeit, Studium und familiale Sorgearbeiten gut miteinander vereinbaren können.

An der Hochschule gibt es im Walther-Rathgeber-Haus im Untergeschoss ein Eltern-Kind-Raum (Eltern-Kind-Oase) mit Kinderbüchern und Spielzeug und einen Wickelraum. Die von den Studierenden selbst organisierte Eltern-Kind-Oase bietet Eltern und Kindern Rückzugs- und Ruhemöglichkeiten. Zur Nutzung und Gestaltung der Eltern-Kind-Oase führte das AStA Referat Studieren mit Kind (StumiKi) 2017/2018 eine Erhebung unter Studierenden durch, deren Ergebnisse bei der Ausstattung berücksichtigt wurden. Die Eltern-Kind-Oase kann auch von Großeltern und anderen Betreuungspersonen benutzt werden. Die Fahrstühle und Rampen in den Gebäuden ermöglichen den barrierefreien Zugang mit Kinderwägen. Neben der Eltern-Kind-Oase befindet sich ein Kinderwagenparkplatz. Die Betreuung des Raumes findet zwischenzeitlich u. a. durch das AStA Referat StumiKi statt. Sie organisieren u. a.

  • Spielekiste
  • Parkplätze für Kinderwagen
  • Wickeltische in den Toiletten
  • Angebot von Säuglings- und Kleinkindnahrung in der Cafete
  • kostenloses Essen für Kinder in der Mensa und kindgerechte Stühle

Am Studienstandort Schwalmstadt-Treysa gibt es einen Wickelraum im Bibliotheksgebäude. In der Bibliothek ist außerdem ein Aufenthaltsbereich für (Klein)Kinder mit Sitzkissen und (Bilder-)Büchern eingerichtet. Aktuell wird in Seminarraumnähe ein Eltern-Kind-Raum eingerichtet. Der HAStA organisiert, dass das Mensaessen für Kinder gratis ist. In der Mensa werden kindgerechte Stühle vorgehalten.

Die EHD-Rahmenprüfungsordnung (RaPo) legt fest, dass während einer Befreiung von einem ordnungsgemäßen Studium (Beurlaubung) in der Zeit der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG §§ 3 und 6) oder von Elternzeit die Möglichkeit besteht, Studienleistungen zu erbringen und Prüfungen abzulegen. Siehe hierzu insbesondere RaPo §§ 13,16 und 18.

Da die gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz für Beschäftigte und Studentinnen jeweils spezifische Auswirkungen bzw. vom Arbeitsplatz bzw. Studiengang abhängig sind, wird dies zusätzlich individuell und situationsbezogen bearbeitet.

Meldet eine Studentin, dass sie schwanger ist oder stillt, muss das jeweilige Studierendensekretariat oder die/ der Lehrende einer Lehrveranstaltung informiert werden (§27 Abs. 1 Nr. 1a bzw. b  MuSchG). Der Vordruck und weitere Informationen sind im e-Campus der EHD (https://ecampus.eh-darmstadt.de/mutterschutz-/-studieren-mit-kind) abrufbar.

Um Gefährdungssituationen, bspw. bei Praktika, einschätzen zu können, soll die schwangere/ stillende Person die Studiengangsleitung ansprechen. Auch bezüglich der Planung des weiteren Studienverlaufs soll die Studiengangsleitung oder gegebenenfalls auch die Lehrenden der von zu besuchenden Veranstaltungen angesprochen werden.

Die EHD führt nach der Meldung eine Gefährdungsbeurteilung durch und teilt das Ergebnis dem Regierungspräsidium mit. Für den Schutz und die Gefährdungsbeurteilung in den Praxisphasen ist die jeweilige Praxiseinrichtung zuständig.

Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden. Hierzu zählen:

  • die Zeiten des Mutterschutzes in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes sowie
  • die Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und
    Elternzeitgesetzes (siehe Immatrikulationsordnung § 11 Abs. 1 Satz 4).

Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und mit Ausnahme der Fälle nach Satz 2 Nr. 1 für nicht mehr als für insgesamt sechs Semester möglich. Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit sind hierauf nicht anzurechnen. Studierende in Zeiten des Mutterschutzes oder in der Inanspruchnahme der Elternzeit sind nach Immatrikulationsordnung § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 berechtigt an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

Der Antrag auf Beurlaubung ist innerhalb der Rückmeldefrist beim Studierendensekretariat bzw. über das Campus-Management-System (CAS) zu stellen. Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.

Mit dem Antrag auf Beurlaubung sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen, die auch Gesundheitsdaten enthalten können, die weiterverarbeitet werden können. Nachweise für den Anspruch auf Mutterschutz können z. B. der Mutterschaftspass oder eine ärztliche Bescheinigung sein. Nachweise beim Anspruch auf Elternzeit können z. B. die Geburtsurkunde des Kindes oder Haushaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde sein.

Bewerberinnen und Bewerber sowie Studierende können in grundständigen und konsekutiven Studiengängen auch für ein Teilzeitstudium immatrikuliert oder rückgemeldet werden, wenn und soweit die Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs der mit einer Hochschulprüfung abschließt, dies nicht ausschließt und sie aufgrund von Erwerbstätigkeit, wegen der Betreuung von Angehörigen, wegen einer sich auf das Studium auswirkenden Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aus einem vergleichbaren wichtigen Grund ihr Studium nicht als Vollzeitstudium betreiben können. Weitere Informationen zur Regelung finden sich in Immatrikulationsordnung § 11.

Familienfreundliche Gremienzeiten

Gremiensitzungen finden i. d. R. in der Regelarbeitszeit und außerhalb der Schulferien, meist am Montagvormittag, statt. Nur in Ausnahmefällen werden sie an Randzeiten oder in die Schulferien gelegt.

Finanzielle Unterstützung

Die Anforderungen des Studiums und die Erziehung eines Kindes lassen sich nur dann gut meistern, wenn sich beides auch finanziell vereinbaren lässt. Es gibt eine Reihe von staatlichen, finanziellen Hilfen für Studierende mit Kind: 

  • Betreuungskostenzuschuss vom Jugendamt,
  • Elterngeld,
  • Kinderbetreuungszuschlag im BAföG,
  • Kindergeld,
  • Kinderzuschlag,
  • Mutterschaftsgeld (vom Bundesversicherungsamt oder von der Krankenkasse),
  • Sozialgeld für das Kind als Element im ALG II, 
  • Stiftungsmittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ (ergänzende finanzielle Hilfen für schwangere Frauen in Notlagen)
  • Unterhaltsgeld/ Unterhaltsvorschuss.
     

Darüber hinaus besteht für Studierende der Hochschule die Möglichkeit bei der Evangelischen Hochschulgesellschaft, in Krisensituationen in kleinem Umfang monetäre Unterstützung zu beantragen.

Evangelische Hochschulgesellschaft e.V.

Weitere Informationen

Gerade in der Studienabschlussphase können unerwartete Notlagen die Existenzsicherung zu einem Thema werden lassen, das den ganzen Studienerfolg gefährdet. Die Studienstiftung der EHD unterstützt Studierende in existenziellen Notlagen. Träger der Studienstiftung und Verwalterin des Stiftungsvermögens ist die Stiftung Diakonie Hessen.

Studienstiftung der EHD

Weitere Informationen: :https://sinn-stiften.de/unterstiftungen/jugendliche-und-ausbildung/studienstiftung-der-ev-hochschule-darmstadt

Studieren in weiteren besonderen Lebenslagen

 (z. B. bei Pflege von nahen Angehörigen aufgrund von Erkrankung oder anderer Hilfsbedürftigkeit)

Die Pflegebedürftigkeit eines Familienmitgliedes tritt häufig ohne Vorwarnung ein und stellt oft eine große Herausforderung dar. Diese Anforderungen bedeuten für die pflegenden Angehörigen eine enorme zeitliche, körperliche und psychische Belastung. Die EHD versucht durch verschiedene Hilfestellungen, wie z. B. den Nachteilsausgleich, Nachteile bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen zu verhindern.

Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden. Hierzu zählt auch:

  • die Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen (siehe Immatrikulationsordnung § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4).

Die Beurlaubung ist nur für volle Semester möglich. Nach Immatrikulationsordnung § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 sind Beurlaubte mit der Pflege von Angehörigen berechtigt an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

Der Antrag auf Beurlaubung ist innerhalb der Rückmeldefrist beim Studierendensekretariat bzw. über das Campus-Management-System (CAS) zu stellen. Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.

Mit dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Beizufügen ist bspw. ein Pflegebescheid des Sozialversicherungsträgers (Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit Zuordnung eines Pflegegrades nach § 15 Abs. 3 SGB XI) und Erklärung der Antragstellerin/ des Antragstellers, dass die Pflege gemäß Pflegebescheid von dieser /diesem übernommen wird

Bewerberinnen und Bewerber sowie Studierende können in grundständigen und konsekutiven Studiengängen auch für ein Teilzeitstudium immatrikuliert oder rückgemeldet werden, wenn und soweit die Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs der mit einer Hochschulprüfung abschließt, dies nicht ausschließt und sie aufgrund von Erwerbstätigkeit, wegen der Betreuung von Angehörigen, wegen einer sich auf das Studium auswirkenden Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aus einem vergleichbaren wichtigen Grund ihr Studium nicht als Vollzeitstudium betreiben können. Weitere Informationen zur Regelung finden sich in der Immatrikulationsordnung § 11.

Durch die Wahrnehmung von Familienaufgaben (z. B. die Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen) können für Studierende Nachteile im Studium bzw. bei den Prüfungen entstehen. Ein Nachteilsausgleich soll dazu beitragen, diesen entgegenzuwirken, indem die Bedingungen von Studien- und Prüfungsleistungen an die individuellen Bedürfnisse der betroffenen Studierenden angepasst werden und somit auch Chancengleichheit hergestellt wird. Ein Nachteilsausgleich bedeutet allerdings keine Erleichterung der inhaltlichen Studienanforderungen oder Bevorteilung dieser Studierendengruppe. Es geht lediglich darum, eine (formelle) Anpassung der Studien- und Prüfungsbedingungen an die durch bestimmte Familienaufgaben hervorgerufenen Nachteile vorzunehmen. Die fachlichen und inhaltlichen Ansprüche an die Studierenden bleiben dabei unverändert.

Der Nachteilsausgleich ist schriftlich mit der Meldung zur Prüfung beim Prüfungsamt zu beantragen und durch entsprechende Nachweise (z. B. Schwerbehindertenausweis, fachärztliches, im Zweifel amtsärztliches Attest, …) zu belegen, um dem Prüfungsausschuss eine zügige und angemessene Entscheidung über die jeweiligen Prüfungsmodifikationen zu ermöglichen. Es kann sinnvoll sein, dass die betreffenden prüfenden Lehrenden oder die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit den zu prüfenden Studierenden mit Beeinträchtigung/ Behinderung ein Vorgespräch führt, um die bedarfsgerechte Modifikation von Bedingungen festzulegen. Bei Prüfungen, die vor dem Semesterbeginn liegen, soll er spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin gestellt werden. Beruft sich ein Prüfling erst nachdem er die Prüfung bereits absolviert hat auf einen Nachteilsausgleich, so ist eine nachträgliche Aufhebung oder Neubewertung der Prüfung nicht möglich.

Im Antrag ist zu spezifizieren, für welche Prüfung eine Sonderregelung beantragt wird, welche Sonderregelung beantragt wird und welche Gründe für die beantragte Regelung bestehen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich mit der Meldung zur Prüfung beim Prüfungsamt zu beantragen und durch entsprechende Nachweise zu belegen, um dem Prüfungsausschuss eine zügige und angemessene Entscheidung über die jeweiligen Prüfungsmodifikationen zu ermöglichen. Es kann sinnvoll sein, dass die betreffenden prüfenden Lehrenden oder die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit den zu prüfenden Studierenden ein Vorgespräch führt, um die bedarfsgerechte Modifikation von Bedingungen festzulegen.

Mit dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Beizufügen ist bspw. ein Pflegebescheid des Sozialversicherungsträgers (Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit Zuordnung eines Pflegegrades nach § 15 Abs. 3 SGB XI) und Erklärung der Antragstellerin/ des Antragstellers, dass die Pflege gemäß Pflegebescheid von dieser/ diesem übernommen wird.


Antrag auf Nachteilsausgleich der EHD

Die Festlegung der konkreten Form des Nachteilsausgleichs erfolgt grundsätzlich individuell und auf Antrag. Eine pauschale Empfehlung bestimmter Maßnahmen bei bestimmten sozialen Situationen ist nicht möglich, da auch die Wechselwirkungen zwischen individueller Situation sowie relevanter Studien- und Prüfungsbedingungen betrachtet werden müssen. Daher können bei ähnlichen sozialen Rahmenbedingungen unterschiedliche Formen des Nachteilsausgleichs zur Anwendung kommen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Nachteilsausgleich besteht nicht.

Nachteilsausgleiche bei Studien- und Prüfungsleistungen können z. B. sein: 

  • Zeitverlängerungen für Hausarbeiten und Prüfungen
  • erlaubte Fehlzeiten bei Anwesenheitspflicht
  • Verlängerung der Prüfungszeiträume
  • zeitliche Entzerrung, d.h. Aufteilen von Prüfungen
  • Umwandlung von mündlichen in schriftliche Prüfungen (und umgekehrt)

Antrag auf Nachteilsausgleich der EHD

Pflegestützpunkte in Hessen

Pflegestützpunkte in Ihrer Stadt oder Ihrem Kreis helfen bei der Organisation und Koordination von Pflege und Betreuung bei Fragen rund um Pflege und Versorgung. Weitere Information, Beratung, Unterstützung, Vermittlung und Koordination sind zu finden beim zuständigen Pflegestützpunkt in Hessen auf:

https://www.pflege-in-hessen.de/beratung-und-information/pflegestuetzpunkte/

Datenbank Pflegestützpunkte bundesweit

In der Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) können alle gelisteten Pflegestützpunkte nachschlagen werden: https://www.zqp.de/beratung-pflege/

Pflegetelefon und Informationsportal „Wege zur Pflege“

Als Lotse zu den Angeboten vor Ort für alle Fragen rund um das Thema „Pflege und Hilfe im Alter“ soll das Servicetelefon Hilfe und Unterstützung bieten. Das Pflegetelefon kooperiert außerdem mit der Telefonseelsorge, dem Alzheimer-Telefon sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft der Krisentelefone. Zum 1. Januar 2016 wurde das Beratungsangebot des Pflegetelefons erweitert - Pflegebedürftige und pflegende Angehörige können sich nun auch in belastenden und kritischen Situationen direkt an die Beratung wenden.

Das Pflegetelefon ist montags bis donnerstags von 9:00 bis 18:00 Uhr unter der Telefonnummer 030 201 79131 und per E-Mail an infoping@wege-zur-pflegepong.de zu erreichen. Informationen zu den Themen Pflege, Wohnen, Demenz und Familienpflegezeit sind auch auf dem Informationsportal www.wege-zur-pflege.de erhältlich.

Verlängerung der BAföG – Förderungshöchstdauer

Studierende, die BAföG erhalten: Seit August 2019 wird die Pflege eines/einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 3 für die BAföG-Förderungsdauer als Verlängerungsgrund anerkannt.  Weitere Infos hierzu unter: https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/bafoeg-verlaengern.php(§ 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG)

Längere Mitgliedschaft in der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung

Bei der Überschreitung des 14. Fachsemesters und ohne Hinderungsgründe bei Überschreiten des 30-igsten Lebensjahres fielen Studierende bis Ende 2019 aus der günstigen studentischen Krankenversicherung heraus. Mit Inkrafttreten des MDK-Reformgesetz 1. Januar 2020 ist die Begrenzung der studentischen Krankenversicherung auf eine Höchstsemesteranzahl (14 Fachsemester) entfallen. Das Geltendmachen von Hinderungsgründen wie z. B.
- "Erkrankungen und Behinderungen von Familienangehörigen, soweit dadurch eine Betreuung oder Pflege durch den Studenten erforderlich war. Hier ist eine Verlängerung der Versicherungspflicht um den Zeitraum möglich, um den eine Teilnahme am Studium nicht oder nur in eingeschränktem Maße möglich war" - konnte bisher die Mitgliedschaft über die Altersgrenze des vollendeten 30. Lebensjahres bis zu einer absoluten Altersgrenze von 37 Jahren verlängern. Diese absolute Altersgrenze vor 37 Jahren ist durch das MDK-Reformgesetz seit 1. Januar 2020 aufgehoben. Unverändert bleibt jedoch, dass nur Hinderungsgründe vor Vollendung des 30. Lebensjahres bei der Verlängerung der Versicherungspflicht Berücksichtigung finden können und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Hinderungsgrund und dem Überschreiten der Altershöchstgrenze bestehen muss.

Rentenansprüche für Pflegepersonen

Wenn man als Studierende/r als Pflegeperson in die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen mit regelmäßig mindestens 10 Stunden pro Woche über einen längeren Zeitraum eingebunden sind (dann sind Sie Pflegeperson im Sinne des §19 SGBXI), steht Ihnen die Zahlung von Rentenbeiträgen von der Pflegekasse der Pflegebedürftigen zu, die Sie dort ggf. beantragen müssen. Sollte die Pflegekasse Sie nicht darüber informiert haben, fragen Sie dort nach. Mehr Infos gibt es unter:  https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Angehoerige-pflegen/angehoerige-pflegen.html

Beratungsangebote

Die Studierenden der EHD haben über diverse Kooperationen Zugang zu Angeboten mit bestehenden Einrichtungen, die unabhängig von der Hochschule oder dem Studentenwerk sind.

Für Studierende und Studieninteressierte mit chronischer Erkrankung oder Behinderung steht die/der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen der EHD in allen Fragen der Orientierung und Unterstützung zur Verfügung, die sich durch die individuelle Beeinträchtigung in der Studien- und Alltagsorganisation stellen. Die Beratung umfasst insbesondere folgende Themenbereiche:

  • Persönliche Beratung u. a. über angemessenen Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen, sowie über den Umgang mit der Beeinträchtigung im Studienalltag,
  • Information über Rechte und Pflichten der Hochschule, über besondere Regelungen beim Hochschulzugang, Studienverlauf und Studienausgang und
  • Studienfinanzierung und mögliche Leistungen anderer Sozialleistungsgesetze.

Die/ der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist an der EHD u. a. auch zuständig für

  • Mitwirkung bei der Verwirklichung barriere- und diskriminierungsfreier Strukturen in der Hochschule, insbesondere bei der Verankerung von Nachteilsausgleichen in Bezug auf Studienzugang, Studiengestaltung und Prüfungen,
  • Information und Beratung von Studieninteressierten, Studienbewerber/innen und Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen,
  • Beratung von Mitgliedern der Hochschule (z.B. Prüfungsausschussvorsitzende, Mitarbeiter/innen des Immatrikulationsamts, Lehrende, Bauabteilungen),
  • Mitwirkung bei Einstellungs- und Berufungsverfahren
  • Mitwirkung an der Bewusstseinsbildung im Hochschulbereich.

Die/ der Beauftragte erstattet dem Senat regelmäßig über Bericht über die Situation der Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, seine/ihre Arbeit und über die Fortschritte bei der Herstellung von Barrierefreiheit sowie angemessener Vorkehrungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile. Die/ der Beauftragte erhält eine Freistellung von zwei SWS pro Semester.

Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen der EHD:

Richard Jourdant, M.A.

Die/ der Beauftragte für Chancengleichheit/ Frauenbeauftragte/r der EHD steht insbesondere bei Beratungsbedarf und Fragen zu Studium und Arbeit mit Familie, mit Kind, bei Mutterschutz und pflegenden Angehörigen zur Verfügung. Sie/ er wird durch den Senat vorgeschlagen und durch das Präsidium ernannt.

Sie/ er entwickelt Projekte und Maßnahmen im Bereich Gender und Diversity zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, berät zu Fördermöglichkeiten für unterschiedliche Zielgruppen und ist Anlaufstelle für Erst- und Verweisberatung in Fällen von sexueller Belästigung und Diskriminierung. Sie/ er lädt jedes Semester mindestens einmal, meistens zweimal zum Forum lehrender Frauen ein, um die Belange von Frauen an der Hochschule, vor allem im Bereich Lehre und Forschung, zu besprechen. Sie/ er erstellt weiterhin mindestens einmal je Semester zu ihren Tätigkeiten einen Bericht. Die/ der Beauftragte für Chancengleichheit/ Frauenbeauftragte/r beteiligt sich am Hessischen Netzwerk Gender in der Lehre. Außerdem ist die EHD als Fördernde Teil des Gender- und Frauenforschungszentrum der hessischen Hochschulen (gFFZ) und wird durch die/ den Beauftragte/n dort vertreten. Weiterhin wirkt die/ der Beauftragte bei der Umsetzung der Gleichstellungspolitik der Hochschule mit, u.a. bei Einstellungs- und Berufungsverfahren, aber auch bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Maßnahmen sowie beim inhaltlichen Austausch an der Hochschule bzw. zwischen verschiedenen Beauftragten. Die/ der Beauftragte erhält eine Freistellung von zwei SWS pro Semester.

Beauftragte für Chancengleichheit/ Frauenbeauftragte

Prof. Dr. Laura Wallner (in Elternzeit)

Vertretung Beauftragte für Chancengleichheit/ Frauenbeauftragte (WiSe 24/25 & SoSe 25):

Prof. Dr. Elke Schimpf

Die Evangelische Hochschule Darmstadt ist Fördernde des Gender- und Frauenforschungszentrum der hessischen Hochschulen (gFFZ) und somit Teil des Netzwerkes für Frauen- und Genderforschung hessischer Hochschulen für angewandte Wissenschaften. Die EHD wird im gFFZ durch die/ den Beauftragte/n für Chancengleichheit/ Frauenbeauftragte/r vertreten. Das Zentrum unterstützt, koordiniert und fördert Genderforschungsprojekte an den hessischen Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Gender- und Gleichstellungsfragen. Darüber hinaus veranstaltet die EHD auch Tagungen und Veranstaltungen in Kooperation mit dem gFFZ und anderen Hochschulen aus dem Netzwerk.

Kontakt und weitere Informationen: www.gffz.de

Das AStA-StumiKi-Referat vertritt die Interessen und Wünsche von Studierenden mit Kind(ern). Das Referat schafft für die Thematik an der Hochschule ein Bewusstsein und geht in Kooperation mit den studentischen Gremien in Kommunikation mit der Hochschule, um besonders für Studierende mit Kind(ern) ein angenehmes Studium zu gewährleisten. Zusätzlich organisiert das Referat Veranstaltungen und Angebote rund um das Thema. Die Mitarbeit in der Senatskommission Familienfreundliche Hochschule ist auch ein Bestandteil der Referatsarbeit. Finanzmittel erhält das StumiKi-Referat aus AStA-Gebühren.

Referat für Studierende mit Kind/ern (StumiKi) an der EHD

Standort Darmstadt
RU 8

E-Mail: stumiki.asta@eh-darmstadt.de

Sprechzeiten: Sprechstunden nach Aushang bzw. Vereinbarung

www.facebook.com/StumiKiEhd und https://ecampus.eh-darmstadt.de/familienfreundliche-hochschule/referat-studieren-mit-kindern

Die/ der Sicherheitsbeauftragte der EHD ist eine Person, die die Hochschulleitung, die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt und die Kollegen darin unterstützt, Unfälle, berufsbedingte Krankheiten und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Sie/ er überzeugt sich insbesondere von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen und machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam. Insbesondere für Belange des Arbeitsschutzes, z. B. in Zeiten des Mutterschutzes, steht die/ der jeweilige Sicherheitsbeauftragte der EHD zur Verfügung.

Sicherheitsbeauftragter der EHD

Dr. Norbert Stieniczka

E-Mail: sicherheitsbeauftragterping@eh-darmstadtpong.de

Ergänzend kann der Partner der EHD für Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement, z. B. bei Fragen zu Sicherheitsvorkehrungen im Mutterschutz, zu Rate gezogen werden.

Betriebsärztin der EHD:

Dr. med. Antoanela Magda
BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH - Gesundheitszentrum Darmstadt

https://www.bad-gmbh.de/standorte/location-detail/gesundheitszentrum-darmstadt-50/

Sprechzeiten nach Vereinbarung

Im SoSe 2022 wurde die Senatskommission „Psychosoziale Beratung für Studierende der EHD“ gegründet. Die Einrichtung und Möglichkeiten einer internen Organisation zur psychosozialen Beratung wird derzeit durch die Kommission geprüft. Das Beratungsangebot soll in Kooperation mit dem Zentrum Seelsorge und Beratung der EKHN (https://zsb.ekhn.org/psych-beratung/fachberatung.html) realisiert werden. Bei einem konkreten Beratungsbedarf erfolgt zunächst eine Weitervermittlung an die Evangelische Studierenden- und Hochschulgemeinde (ESG) Darmstadt.

Senatskommission Psychosoziale Beratung an der EHD:

Kontaktperson: Prof. Dr. med. Holger Kirsch

Die Evangelische Studierenden- und Hochschulgemeinde (ESG) bietet für Studierende der EHD verschiedene Angebote im vertraulichen Gespräch an, z. B. zur besseren Organisation von Studium und Alltag, bei Prüfungsängsten, bei Beziehungsproblemen, bei Konflikten mit Eltern und Familie, in Krisen und Umbrüchen, in Fragen der eigenen Persönlichkeitsentwicklung und Sinnsuche, über Gott und Glaubensfragen… Die Gespräche unterstehen der seelsorgerlichen Schweigepflicht.

Kontaktperson: Pfr. Martin Benn

Mehr Informationen: https://esg.ekhn.de/esg-darmstadt/

Um die Mitglieder der EHD, die sich um pflege- oder unterstützungsbedürftige nahestehende Menschen kümmern, zu unterstützen, bemüht sich die Hochschule um den Aufbau einer Beratungsstruktur. Hierzu sollen zukünftig frühzeitige Information und das Wissen um grundlegende Dinge wie Finanzierungsmöglichkeiten, rechtliche Ansprüche sowie Hilfsangebote gehören, um Pflege und Beruf/ Studium besser vereinbaren zu können. Bis diese Beratung durch die EHD geleistet werden kann, wird auf die Diakoniestation Darmstadt verwiesen, die bei allen Fragen zum Thema Pflege kranker und alter Menschen unterstützt und zudem mit vielen Dienstleistern aller Art und Kirchengemeinden vernetzt ist.

Weitere Informationen: www.agaplesion-elisabethenstift.de/leistungsspektrum/wohnen-pflegen/diakoniestation-ambulante-pflege/