Menschen mit dauerhaft körperlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen, die durch ein ärztliches Zeugnis oder durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises glaubhaft machen, dass sie nicht in der Lage sind, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Fristen abzulegen, soll die Leitung des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit der Prüferin/ dem Prüfer gestatten, gleichwertige Leistungen in einer anderen Form oder in einem verlängerten Zeitraum abzulegen. Weil sich dauerhaft körperliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen auch während des Studiums entwickeln können, wird die Online-Evaluation von Modulen zusätzlich dafür genutzt, um auf das Thema des Nachteilsausgleichs aufmerksam zu machen und auf dessen Beantragung hinzuweisen.
1. Beantragung des Nachteilsausgleichs (Zeitpunkt, Inhalte des Antrags, Nachweise)
Bei Studienleistungen erfolgt die bedarfsgerechte Modifikation von Bedingungen oftmals durch Absprache zwischen der/ dem Lehrenden und der/ dem Studierenden. Studierenden, die glaubhaft machen, dass sie wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX nicht in der Lage sind, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der festgelegten Fristen abzulegen, wird gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen (siehe hierzu RaPo § 13 Abs. 1 a).
a) Zeitpunkt
Der Nachteilsausgleich ist schriftlich mit der Meldung zur Prüfung beim Prüfungsamt zu beantragen und durch entsprechende Nachweise (z. B. Schwerbehindertenausweis, fachärztliches, im Zweifel amtsärztliches Attest, …) zu belegen, um dem Prüfungsausschuss eine zügige und angemessene Entscheidung über die jeweiligen Prüfungsmodifikationen zu ermöglichen. Es kann sinnvoll sein, dass die betreffenden prüfenden Lehrenden oder die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit den zu prüfenden Studierenden mit Beeinträchtigung/ Behinderung ein Vorgespräch führt, um die bedarfsgerechte Modifikation von Bedingungen festzulegen. Bei Prüfungen, die vor dem Semesterbeginn liegen, soll er spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin gestellt werden. Beruft sich ein Prüfling erst nachdem er die Prüfung bereits absolviert hat auf einen Nachteilsausgleich, so ist eine nachträgliche Aufhebung oder Neubewertung der Prüfung nicht möglich.
b) Inhalte des Antrags
Im Antrag ist zu spezifizieren, für welche Prüfung eine Sonderregelung beantragt wird, welche Sonderregelung beantragt wird und welche Gründe für die beantragte Regelung bestehen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich mit der Meldung zur Prüfung beim Prüfungsamt zu beantragen und durch entsprechende Nachweise (z. B. Schwerbehindertenausweis, fachärztliches, im Zweifel amtsärztliches Attest, …) zu belegen, um dem Prüfungsausschuss eine zügige und angemessene Entscheidung über die jeweiligen Prüfungsmodifikationen zu ermöglichen. Es kann sinnvoll sein, dass die betreffenden prüfenden Lehrenden oder die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit den zu prüfenden Studierenden mit Beeinträchtigung/ Behinderung ein Vorgespräch führt, um die bedarfsgerechte Modifikation von Bedingungen festzulegen.
c) Nachweise
Die Beeinträchtigung/ Behinderung ist durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder ein fachärztliches Attest glaubhaft zu machen. Das ärztliche Attest soll eine konkrete und nachvollziehbare Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung/ Behinderung beinhalten. Insbesondere muss daraus die sich ergebende Leistungs‐ bzw. Funktionsbeeinträchtigung in der Prüfung zu entnehmen sein. Die genaue Bezeichnung der Beeinträchtigung/ Behinderung im Sinne einer Krankheitsklassifikation ist nicht erforderlich, aber zweckmäßig, da sich daraus meist schon ein Hinweis auf den nötigen Nachteilsausgleich ergibt. Das ärztliche Attest sollte möglichst aktuell sein, d.h. in der Regel nicht älter als zwei Jahre. Das Prüfungsamt behält sich vor, im Einzelfall über die ausreichende Aktualität von Attesten zu entscheiden. Bei chronischen Beeinträchtigungen und Behinderungen sind auch ältere Atteste hinreichend, wenn sich kein Hinweis ergibt, dass sich der Zustand der Prüfungskandidaten wesentlich verändert hat. Werden wiederholt Anträge auf Nachteilsausgleich gestellt, kann im Antrag auf bereits vorliegende Atteste verwiesen werden, ohne diese erneut einzureichen.
2. Hinweise zur Gestaltung von Nachteilsausgleichen bei Studien- und Prüfungsleistungen bei Menschen mit Behinderung/ Beeinträchtigungen
Nachteilsausgleiche sind keine Vergünstigungen, sondern schaffen Bedingungen, zu denen Menschen mit Beeinträchtigungen chancengleich an bestimmten Verfahren teilhaben können. Die Festlegung der konkreten Form des Nachteilsausgleichs erfolgt grundsätzlich individuell und auf Antrag. Eine pauschale Empfehlung bestimmter Maßnahmen bei bestimmten sozialen Situationen ist nicht möglich, da auch die Wechselwirkungen zwischen individueller Situation sowie relevanter Studien- und Prüfungsbedingungen betrachtet werden müssen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Nachteilsausgleich besteht nicht.
Nachteilsausgleiche bei Studien- und Prüfungsleistungen können sein:
- Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen (z. B. Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten),
- Unterbrechung von zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen (insbesondere Arbeiten unter Aufsicht) durch individuelle Erholungspausen, die nicht auf die (ggf. verlängerte) Bearbeitungszeit angerechnet werden dürfen,
- Aufteilung einer Prüfungsleistung in Teilleistungen,
- Ersatz von mündlichen durch schriftliche Leistungen für Studierende mit einer Sprachbehinderung,
- Umformulierung der Prüfungsaufgaben in verständliche Schriftsprache, evtl. in Verbindung mit einer Zeitverlängerung,
- Zulassen oder ggf. auch zur Verfügung stellen von notwendigen Hilfsmitteln und Assistenzleistungen (z. B. Abfassen von Klausuren am PC statt handschriftlich bei Schreibkrampf oder anderweitigen Schreibproblemen),
- Durchführung der Prüfung in einem gesonderten Raum, insbesondere bei an Epilepsie erkrankten Studierenden, bei Studierenden mit Beeinträchtigungen des autistischen Formenkreises oder ausgeprägten Aufmerksamkeits-(-Hyperaktivitäts)störungen,
3. Hinweise zur Gestaltung von Nachteilsausgleichen bei Studien- und Prüfungsleistungen bei psychischen Erkrankungen
Psychische Erkrankungen verlaufen häufig in Phasen, d. h. nach einer Ersterkrankung und teils langen stabilen Phasen kann häufig mit erneuten Krankheitsschüben gerechnet werden. Sowohl durch länger andauernde akute Krankheitsphasen als auch eine durch daran angrenzende geminderte Leistungsfähigkeit kann es zu Verzögerungen im Studium kommen. Psychisch erkrankte Studierende haben häufig Bedenken, dass die Offenlegung ihrer Erkrankung mit Nachteilen und Stigmatisierung verbunden sein könnte. Die beratenden Institutionen an der EHD sind jedoch zu Vertraulichkeit verpflichtet.
Nachteilsausgleiche bei Studien- und Prüfungsleistungen bei psychisch erkrankten Studierenden können sein:
- Verlängerung der Fristen, in denen bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen absolviert werden müssen,
- Verlängerung von Ausleihfristen der Bibliothek (formlos)
- Veränderung von Dauer und/oder Lage einzelner Studien- und Prüfungsleistungen, z. B. Unterbrechung von zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen durch Erholungspausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit anzurechnen sind,
- Splitten einer Prüfungsleistung in Teilleistungen,
- Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form, z. B. Einzelstatt Gruppenprüfung,
- Durchführung der Prüfung in einem gesonderten Raum.
Ein Anspruch auf einen bestimmten Nachteilsausgleich besteht nicht.
Antrag auf Nachteilsausgleich der EHD