Staatliche Anerkennung

Zu den reglementierten Berufen in Deutschland zählen Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen. Doch erst die staatliche Anerkennung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte/r Sozialarbeiter*in bzw. Sozialpädagog*in"

Für eine Vielzahl von Arbeitsfeldern in der Sozialen Arbeit regelt die staatlichen Anerkennung den Berufszugang. Studierende erwerben auf Grundlage des Hessischen Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und –arbeitern, Sozialpädagoginnen und –pädagogen sowie Heilpädagoginnen und –pädagogen vom 21.12.2010 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 362, S. 931, S. 985) den Zugang zur staatlichen Anerkennung durch Anrechnung der im Studium zu erbringenden Leistungen.

Neben dem Hochschulabschluss des B.A. Soziale Arbeit gehört dazu auch eine i.d.R. einjährige, strukturierte, angeleitete, reflektierte und bewertete Praxisphase. Diese findet sich in vier Module mit integrierten Praxisphasen und einem Gesamtworkload von 60 CP (1800 Stunden) wieder. Der Gesamtworkload beinhaltet Praxiszeiten inkl. Zeiten für Dokumentation, praxisbegleitender Lehrveranstaltungen und eine Modulprüfung (Kolloquiumsprüfung). Absolventinnen und Absolventen der Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit erhalten die staatliche Anerkennung als Sozialpädagog/in / Sozialarbeiter/in auf Antrag durch die EHD.
 

Links

Bundesarbeitsgemeinschaft der Praxisämter/-referate an Hochschule für Soziale Arbeit
Fachliche Standards zur Vergabe der staatlichen Anerkennung