Sie möchten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz auf einen strafrechtliches und bußgeldbewehrtes Vergehen hinweisen? Wir sind Ihnen für Ihre Unterstützung dankbar und wissen Ihren Mut zu würdigen. Ihr Hinweis wird vertrauensvoll und vertraulich behandelt und im kleinen Kreis bearbeitet - auf Wunsch auch vollständig anonym!
Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen). Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.
Welche Hinweise unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen und nach diesem zu prüfen sind, finden Sie hier.
Hinweise, die nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich (§2 HinSchG) des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, richten Sie bitte an die oben stehenden Ansprechpersonen.
Interne Meldestellen:
Bis zur Errichtung der internen
Meldestelle bei der EKD:
Tel.: 06151 / 405 557
E-Mail: hinweisgeberschutz@ekhn.de
Rechtsgrundlage
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG)
So bleiben Sie anonym
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