Eignungsprüfung

Bewerberinnen und Bewerber ohne ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss können in Hessen unter bestimmten Voraussetzungen zu weiterbildenden Studiengängen, die mit einem akademischen Grad abschließen, zugelassen werden. Aufgrund des Bedarfs an wissenschaftlich fundierter Ausbildung bei erfahrenen Leitungskräften ohne ersten Hochschulabschluss hat der Fachbereichsrat W deshalb 2018 beschlossen, von der nach § 16 Abs. 2 HHG vorgesehenen Regelung des Zugangs zu einem Masterstudium ohne ersten akademischen Hochschulabschluss durch eine Eignungsprüfung Gebrauch zu machen.

Zulassungsvoraussetzungen für den berufsbegleitenden Masterstudiengang Nonprofit-Management

(1) Zum Masterstudium wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Studienplätze durch Entscheid des Zulassungsausschusses zugelassen, wer

a) die Voraussetzungen der Einschreibsatzung für Aufbaustudiengänge der Evangelischen Hochschule Darmstadt erfüllt;

b) ein Hochschulstudium erfolgreich absolviert hat;

c) eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nach dem ersten Hochschulabschluss ausgeübt hat (über Ausnahmen entscheidet der Zulassungsausschuss);

d) eine leitende oder koordinierende Position oder eine stellvertretende leitende Position in einer Organisation inne hat oder sich für eine leitende, oder koordinierende Position qualifizieren will, sowie innerhalb einer Organisation Prozesse verantwortlich gestaltet;

e) berufstätig im Umfang von mindestens 30% - 50% einer Vollzeitstelle in einem einschlägigen Berufsfeld ist und ihre/seine Absicht erklärt, weiterhin berufstätig zu sein oder eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens zehn Stunden aus familiären und / oder biographischen und / oder migrationsbezogenen Gründen nachweist. Über Ausnahmen entscheidet der Zulassungssauschuss.

(2) Sind die Voraussetzungen aus Absatz 1 Nr. b und c nicht erfüllt, kann im Rahmen der
zur Verfügung stehenden Studienplätze durch Entscheid des Zulassungsausschusses
außerdem zugelassen werden, wer das erfolgreiche Bestehen einer Eignungsprüfung
gemäß § 2a nachweisen kann (siehe § 2 Abs. 2 StPrO MNM).

Zulassung mit Eignungsprüfung

Durch die Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die berufliche Qualifikation und die fachliche Voraussetzung der Bewerberinnen und Bewerber mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums gleichwertig sind. In der Eignungsprüfung wird geprüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügt, die eine erfolgreiche Teilnahme am Studiengang erwarten lassen (siehe § 2a Abs. 2 StPrO MNM) und müssen nach § 16 Abs. 2 HHG im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnisstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht.


Im Detail

Zur Eignungsprüfung werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die

a) über eine Fachhochschulreife oder Hochschulreife verfügen und eine danach erbrachte, mindestens sechsjährige einschlägige* Berufserfahrung (analog zu § 2 Absatz 1 Nr. e StPrO MNM), die hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem Studiengang Nonprofit-Management aufweist, nachweisen können

oder

b) eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis (Gesamtnotendurchschnitt aus der Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule von mindestens 2,5) absolviert haben und den Nachweis über eine danach erbrachte, mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit, wovon mindestens drei Jahre hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem Studiengang Nonprofit-Management aufweisen, einbringen können

oder

c) eine berufliche Weiterqualifikation durch eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgeschlossen haben und den Nachweis über eine danach erbrachte mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit, die inhaltlich hinreichende Zusammenhänge mit dem Studiengang Nonprofit-Management aufweist, einbringen können (siehe § 2a Abs. 2 StPrO MNM).


* Einschlägig bedeutet, dass die Berufsausbildung und die Berufstätigkeit hinreichende inhaltliche Zusammenhänge zum angestrebten Studiengang aufweisen müssen.

Das Verfahren zur Eignungsprüfung gliedert sich in drei Schritte:

1) Einreichung eines formellen Antrags inkl. aller notwendigen Unterlagen bis zum 1. April eines jeden Jahres.

2) Bei erfolgreicher Zulassung zur Eignungsprüfung wird nach Bestätigung des Bewerbers/ der Bewerberin ein Vertrag zur Teilnahme an der Eignungsprüfung geschlossen. Mit Annahme des Vertrages ist vor Beginn des Online-Seminars eine Verwaltungsgebühr von 150,00 € zu entrichten.

3) Teilnahme an einem vierwöchigen Online-Seminar „Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens“ im April / Mai eines jeden Jahres. Die Eignungsprüfung findet ausschließlich online statt und erfolgt zeit- und ortsunabhängig. Das Seminar endet mit der Eignungsprüfung in Form der Abgabe einer schriftlichen Hausarbeit am 15. Juli jeden Jahres.

Eignungsprüfungen, die an anderen Hochschulen abgelegt wurden, ersetzen die nach dieser Satzung vorgeschriebene Eignungsprüfung nicht (siehe § 2a Abs. 9 StPrO MNM).
 

Eignungsprüfung (Leistungsüberprüfung)

Ziel der Leistungsüberprüfung ist insbesondere die Feststellung der theoretischen und methodischen Kenntnisse zum wissenschaftlichen Arbeiten und die fachliche Eignung der Bewerberinnen und der Bewerber. Dies umfasst insbesondere:

  • die Kenntnis von wissenschaftstheoretischen Positionen,
  • die Kenntnis der unterschiedlichen Forschungsmethoden,
  • die Kenntnis der formalen Regeln wissenschaftlichen Arbeitens und
  • die reflektierte Auseinandersetzung mit aktuellen Themen aus dem Studiengebiet.

Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen Leistungsfeststellung in Form einer
Hausarbeit im Umfang von maximal 10 Seiten, der eine vierwöchige, zusammenhängende
netzbasierte Lehr-Lern-Veranstaltung vorausgeht, die erfolgreich absolviert worden sein muss (siehe § 2a Abs. 5 StPrO MNM).

Der späteste Termin für die Abgabe der Leistungsüberprüfung (Hausarbeit) ist der 15. Juli* eines Jahres.

Die Eignungsprüfung wird von zwei durch den Prüfungsausschuss benannten Prüfenden
mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Ergebnis der Prüfung wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich durch die Studiengangsleitung mitgeteilt (siehe § 2a Abs. 6 StPrO MNM). Über das Bestehen der Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Weitere Informationen über die Anforderungen sowie die Zugangsdaten für die Online-Plattform erhalten Sie mit dem Zulassungsbescheid zur Eignungsprüfung.


* Für das Jahr 2019 beachten Sie bitte die Fristen.

Die Zulassung zur Eignungsprüfung erfolgt auf Antrag an das Bewerbungsamt innerhalb der vom jeweiligen Studiengang festgelegten Bewerbungsfrist.

Dem vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformular sind nachstehende Anlagen beizufügen, die die Eignung und Befähigung zum Studium belegen:

1) Motivationsschreiben zur Begründung des Studienwunsches,
2) tabellarischer Lebenslauf,
3) Schulzeugnisse,
4) Zeugnisse über die Berufsausbildung und berufliche Weiterqualifikationen ggf. inkl. entsprechender Nachweise über Prüfungsleistungen,
5) Nachweis der jeweiligen Arbeitgeber über Art und Dauer der Berufstätigkeit.

In dem Motivationsschreiben gemäß Ziff.1 sollen die Bewerberinnen und Bewerber ihre bisherige Kompetenzentwicklung detailliert darlegen und durch qualifizierte Anlagen belegen (siehe § 2a Abs. 3 StPrO MNM).

Alle Angaben - insbesondere auch Zeiten der Berufstätigkeit - müssen durch Bescheinigungen, Zeugnisse o. ä. belegt werden. Schulzeugnisse, Zeugnisse über die Berufsausbildung und Zeugnisse beruflicher Weiterqualifikationen können nur in beglaubigter Kopie anerkannt werden.

Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist form- und fristgerecht mit allen notwendigen Unterlagen spätestens bis zum 1. April eines jeden Jahres zu richten an die:

Evangelische Hochschule Darmstadt
Fachbereich Wissenschaftliche Weiterbildung
Bewerbungsamt
Zweifalltorweg 12
64293 Darmstadt

Die o.g. Antragsfrist ist als Ausschlussfrist anzusehen, bis zu der die erforderlichen Unterlagen vollständig beim Prüfungsausschuss vorliegen müssen.

Die Entscheidung über die Zulassung wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich
von der Studiengangsleitung durch einen Zulassungsbescheid mitgeteilt. (siehe § 2a Abs. 4 StPrO MNM).
 

Antrag zur Eignungsprüfung abrufen

Die Feststellung der Eignung zur Aufnahme des Masterstudiengangs Nonprofit-Management berechtigt zum Studienbeginn in den unmittelbar darauffolgenden zwei Bewerbungszyklen. (siehe § 2a Abs. 7 StPrO MNM)

Nach Erhalt der Bescheinigung über die bestandene Eignungsprüfung ist eine Bewerbung im regulären Verfahren um einen Studienplatz im Studiengang Nonprofit-Management bis zum  31. August eines jeden Jahres möglich.

Im Rahmen der Weiterbildung können zuvor im gleichen Studiengang erbrachte Studienleistungen nach erfolgreichem Bestehen der Eignungsprüfung durch den Prüfungsausschuss vollumfänglich anerkannt werden (siehe § 2a Abs. 8 StPrO MNM).
 

Wiederholung der Eignungsprüfung

Antragstellerinnen oder Antragsteller, deren Eignung nicht festgestellt worden ist, können frühestens an der nächsten regulären Eignungsprüfung erneut teilnehmen. Die nicht bestandene Eignungsprüfung kann höchstens einmal wiederholt werden. Bei einer Wiederholung muss die Eignungsprüfung vollständig wiederholt werden (siehe § 2a Abs. 9 StPrO MNM) sowie die Verwaltungsgebühr zur Teilnahme an der Eignungsprüfung erneut entrichtet werden.

Das zweistufige Anmeldeverfahren zur Eignungsprüfung besteht im Schritt 1 aus dem schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung, der an die Evangelische Hochschule Darmstadt – Fachbereich Wissenschaftliche Weiterbildung gestellt wird. Im Schritt 2 aus dem Abschluss eines gebührenpflichtigen Vertrages zur Teilnahme an der Eignungsprüfung, der mit dem Zulassungsbescheid zur Eignungsprüfung zugesendet wird.

Die Verwaltungsgebühr zur Teilnahme an der Eignungsprüfung beträgt 150,00 Euro und ist gemäß der im Zulassungsbescheid angegebenen Frist zu zahlen. Wer zur Eignungsprüfung zugelassen wurde darf nur teilnehmen, wenn die Verwaltungsgebühr von 150,00 Euro vollständig zur angegeben Frist bezahlt wurde. Eine Rückerstattung der Verwaltungsgebühr bei Nichtteilnahme (auch bei attestierter Erkrankung) ist nicht möglich.